Hilfspaket

Mit Milliarden-Hilfspaketen wird das Bundesfinanzministerium Unternehmen direkt helfen – ob Kleinstunternehmen, Soloselbständige, Freiberufler, Mittelständler, Beschäftigte oder große Betriebe. 50 Milliarden Euro Soforthilfen als Zuschüsse für kleine Unternehmen, Selbständige und Freiberufler sowie einen Schutzfonds für größere Unternehmen und Liquiditätshilfen sollen Arbeitsplätze und die Wirtschaft stützen sowie die Realwirtschaft in der Corona-Pandemie stabilisieren.

  • Soforthilfe
    • Gewerbliche und soziale Unternehmen
    • Soloselbständige
      • sind nur insoweit antragsberechtigt, als dass sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten
    • Angehörige der freien Berufe
    • Einschließlich mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
    • Mit Sitz in Baden-Württemberg
    • Staffelung
      • 9.000 EUR für 3 Monate für antragsberechtigte Soloselbständige und  Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten
      • 15.000 EUR für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten
      • 30.000 EUR für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten
    • Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen.
    • Anträge dürfen nur von Unternehmen gestellt werden, die noch keine vergleichbare Hilfe des Landes Baden-Württemberg oder eines anderen Bundeslandes für eine möglicherweise in einem anderen Bundesland oder in Baden- Württemberg bestehende Betriebsstätte beantragt oder erhalten haben. Die Anträge sind in diesem Zusammenhang von dem Hauptsitz des Unternehmens zu stellen.
    • Antragsformulare sind vollständig auszufüllen, auszudrucken, zu unterschreiben, einzuscannen und über das Online-Portal an die jeweilig zuständige Kammer zu übermitteln.
  • Antragsverfahren Soforthilfe
    • Anträge auf Soforthilfe können ab Mittwochabend, 25.03.2020 ausschließlich und damit bürokratiearm in einem vollelektronischen Prozess online gestellt werden.
    • Das Beantragungsverfahren läuft in zwei einfachen Schritten wie folgt ab:
      • Die Antragsformulare werden beim Wirtschafts-ministerium online in einem ersten Schritt abrufbar sein.
      • Als zweiter Schritt erfolgt die Einreichung der Anträge dann über einen Upload auf der zentralen Landingpage der Kammerorganisation www.bw-soforthilfe.de (ab Mittwochabend, 25.03.2020). Diese werden dann an die zuständige Kammer zur Bearbeitung weitergeleitet.
  • KfW-Sonderprogramm 2020
    • KfW- Unternehmerkredit für etablierte Unternehmen, die seit mindestens fünf Jahren bestehen
    • ERP-Gründerkredit für Unternehmen, die noch nicht seit fünf Jahren bestehen
    • Laufzeiten bis zu 5 Jahren, Maximalbetrag bis 1 Milliarde EUR
    • Steht kleinen, mittelständischen Unternehmen und Großunternehmen zur Verfügung
    • Haftungsübernahme durch KfW in Höhe von
      • 80% bei größeren Unternehmen
      • 90% bei kleinen und mittleren Unternehmen
    • Zinsverbesserungen
      • 1% – 1,46% p.a. für kleine und mittlere Unternehmen
      • 2% – 2,12% für größere Unternehmen
    • Risikobewertung ausschließlich über die Hausbank (bis 3 Mio. EUR)
    • Finanzierung von Investitionen oder Betriebsmitteln (alle laufenden Kosten wie Miete, Personalkosten etc.)

L-Bank

  • Liquiditätskredit
  • Gründungsfinanzierung
  • Wachstumsfinanzierung
  • Weiterbildungsfinanzierung 4.0
  • Innovationsfinanzierung 4.0
  • Landwirtschaft-Liquiditätssicherung

Kurzarbeitergeld

Die Bundesregierung erleichtert den Zugang zu Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 01. März 2020. Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld als teilweisen Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn. Der Arbeitgeber wird dadurch bei den Kosten der Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlastet. So können Unternehmen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch bei Auftragsausfällen weiter beschäftigen.

  • Nur noch 10 Prozent der Beschäftigten im Betrieb müssen vom Arbeitsausfall betroffen sein (statt wie bisher ein Drittel), damit Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen werden kann.
  • Den Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge, die sie bei Kurzarbeit zahlen müssen, in voller Höhe erstattet (durch die Bundesagentur für Arbeit, BA)
  • Kurzarbeitergeld gibt es auch für Leiharbeitnehmer: Auch Zeitarbeitsunternehmen können bereits jetzt einen Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen.
  • Es müssen keine negativen Arbeitszeitsalden mehr aufgebaut werden, um Kurzarbeit zu nutzen: Bisher mussten Betriebe, um Kurzarbeit zu vermeiden, möglichst Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen nutzen.

Steuerliche Hilfen

für Unternehmen, Selbständige und Freiberufler

  • Stundung von Steuerzahlungen:
    • Grundsätzlich zinsfrei
    • Antrag kann bis zum 31.12.2020 beim Finanzamt gestellt werden
    • Unmittelbare Betroffenheit muss dargelegt werden
    • Einkommensteuer (Est)
    • Körperschaftsteuer (KörpSt)
    • Umsatzsteuer (USt)
  • Anpassung von Vorauszahlungen
    • ESt
    • KörpSt
    • Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
  • Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen
    • Bis Ende 2020 wird auf Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden verzichtet
    • Säumniszuschläge, die in dieser Zeit anfallen, sollen erlassen werden
    • ESt
    • KörpSt
    • USt

Stundung Sozialversicherungsbeiträge

Stundung Beiträge zur Berufsgenossenschaft

Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-Milliardenhilfe-fuer-alle.html

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/schnelle-und-unbuerokratische-hilfe-fuer-die-wirtschaft-im-land/