Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden: Arbeitgeber müssen ab sofort ein Zeiterfassungssystem zur Verfügung stellen und dafür sorgen, dass dieses auch tatsächlich genutzt wird. In welcher Form dies erfolgen muss, hat das BAG jedoch nicht festgelegt, sodass sowohl eine elektronische Arbeitszeiterfassung als auch die klassische Arbeitszeiterfassung in Papierform zulässig ist. Zu erfassen sind Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit einschließlich Überstunden und Pausenzeiten.

Erfassung der IST-Arbeitszeiten

Bei der Zeiterfassung ist unbedingt Wert darauf zu legen, dass die tatsächlichen Arbeitszeiten erfasst werden. Die Vorlage von Schicht- oder Dienstplänen ist somit nicht mehr ausreichend. Die Arbeitszeiten sind dabei so zu erfassen, dass eine Kontrolle durch die zuständigen Behörden möglich ist.

Aufzeichnung durch den Arbeitnehmer

Die Aufzeichnung der Arbeitszeiten kann vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer delegiert werden. Jedoch sollte dies in einer Betriebsvereinbarung verbindlich geregelt werden, in der die Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Nutzung des Zeiterfassungssystems verpflichtet werden. Künftige Arbeitsverträge sollten dahingehend angepasst werden. Doch Vorsicht: auch wenn die Aufzeichnung der Arbeitszeiten durch den Arbeitnehmer erfolgt, hat der Arbeitgeber die tatsächliche Aufzeichnung sicherzustellen.

Vertrauensarbeitszeit ist weiterhin möglich

Die Möglichkeit, dass Arbeitnehmer entscheiden können, wann sie arbeiten und sich ihre Arbeitszeit frei einteilen können, bleibt grundsätzlich weiterhin bestehen. Neu ist jedoch, dass auch in diesem Fall die tägliche Arbeitszeit dokumentiert werden muss: Beginn und Ende (und somit die Dauer) der täglichen Arbeitszeit sowie Pausenzeiten und Überstunden müssen ebenfalls zwingend erfasst werden. Ausnahmen gibt es lediglich für „echte“ leitende Angestellte (Führungskräfte, die zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von mitarbeitenden berechtigt sind oder eine nicht unbedeutende Prokura haben).

Drohen Bußgelder bei Verstößen gegen die Erfassungspflicht?

Auch wenn die Erfassungspflicht derzeit seitens des Gesetzgebers nicht geregelt ist, so besteht mit dem Urteil des BAG die sofortige gesetzliche Verpflichtung zur Erfassung der tatsächlichen Arbeitszeiten. Entsprechend wird das Urteil des BAG ab sofort auch Auswirkungen auf die künftige Rechtsprechung in Arbeitsgerichtsverfahren haben. Abgesehen davon drohen bei Verstößen gegen die Erfassungspflicht erst dann Bußgelder, wenn gegen eine konkrete Anordnung der zuständigen Behörde, ein Zeiterfassungssystem einzuführen verstoßen wird. Sobald der Gesetzgeber die Entscheidung des BAG in einem Gesetz festgehalten hat, werden Bußgelder mit Sicherheit sofort fällig.