Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) ab 1. Mai 2023 für allgemeinverbindlich erklärt (11. Malerarbeitsbedingungenverordnung). Mit dieser Verordnung wird der TV Mindestlohn auch für alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gültig (Allgemeinverbindlicherklärung).

Die Rechtsnormen des TV Mindestlohn finden auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen Anwendung.

Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr zumindest die in diesem Tarifvertrag oder in dieser Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie die der gemeinsamen Einrichtung nach diesem Tarifvertrag zustehenden Beiträge zu leisten; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages oder dieser Rechtsverordnung fällt.

Es gibt zwei Mindestlohnstufen:

  • Ungelernte Arbeitnehmer (Mindestlohn 1) arbeiten unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen bzw. Vorarbeitern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus.
  • Ungelernte Arbeitnehmer – Mindestlohn 1
    • mit Wirkung vom 1. Mai 2023 bundesweit: 12,50 Euro (pro Stunde)
    • mit Wirkung vom 1. April 2024 bundesweit: 13,00 Euro (pro Stunde)
  • Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen/ Mindestlohn 2) sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten, insbesondere die im Anhang 1 beschriebenen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks, ausführen.
  • Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) – Mindestlohn 2
    • mit Wirkung vom 1. Mai 2023 bundesweit: 14,50 Euro (pro Stunde)
    • mit Wirkung vom 1. April 2024 bundesweit: 15,00 Euro (pro Stunde)

 

Nicht berücksichtigt werden:

  • Fahrzeug- und Metalllackierer, die in stationären Werkstätten tätig sind,
  • Schüler einer allgemeinbildenden, weiterführenden Schule oder – im Rahmen ihrer Erstausbildung – einer berufsvorbereitenden Schule sind oder aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren oder innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 50 Arbeitstagen zum Zwecke der Berufsfindung beschäftigt sind,
  • gewerbliches Reinigungspersonal und anderes gewerbefremdes Hilfspersonal, das ausschließlich in den Verwaltungs-, Verkaufs- und Sozialräumen des Betriebs tätig ist.

    Sollten Sie zu diesem Thema weitere Informationen benötigen oder Fragen haben, stehen Ihnen unsere Expert*innen gerne zur Verfügung.