Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Leasingzeit beendet, wirkt sich dies zunächst nicht auf den Bestand des Leasingvertrags aus. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss der Arbeitnehmer das Dienstrad an den Arbeitgeber zurückgeben. Der Arbeitgeber wiederum bleibt verpflichtet, die Leasingraten zu zahlen, da der Leasingvertrag weiterläuft.

Häufig sehen Leasingverträge für Diensträder Regelungen vor, nach denen im Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch der Leasingvertrag vorzeitig beendet werden kann. Allerdings verknüpfen Leasinggeber derartige Regelungen meist mit Entschädigungszahlungen für die vorzeitige Vertragsbeendigung.

Ob dem Arbeitnehmer die Tragung der weiterlaufenden Leasingraten bzw. eine Entschädigungszahlung wegen vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrags auferlegt werden kann, ist für den Fall des Dienstrads noch nicht gerichtlich geklärt.

Eine Möglichkeit könnte sein, im allseitigen Einvernehmen und insbesondere mit Zustimmung des Leasinggebers in allen Verträgen eine Übernahme- bzw. Eintrittspflicht für den Arbeitnehmer bezüglich des Leasingvertrags zu vereinbaren. Der Arbeitgeber würde dann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer aus dem Leasingvertrag ausscheiden. Der Arbeitnehmer würde in diesem Fall das Fahrrad weiterhin nutzen können, wäre aber zugleich an Stelle des Arbeitgebers nunmehr selbst Leasingnehmer und zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet.

Als alternative Vertragsgestaltung ist es auch denkbar, durch eine Regelung im Nutzungsüberlassungsvertrag dem Arbeitnehmer bei eigenverschuldeter Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Nutzung des Fahrrads weiterhin zu ermöglichen, ihn aber zu verpflichten, die Leasingraten an den Arbeitgeber zu entrichten.

Kündigung durch den Arbeitgeber:

Kommt ein Nutzerwechsel (Umschreibung auf Kollegen) für den Arbeitnehmer nicht in Frage hat er die Möglichkeit, das Jobrad nach entsprechendem Übernahmeangebot zu kaufen oder es an den Arbeitgeber zurückzugeben.

 

Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Leasingzeit beendet, wirkt sich dies zunächst nicht auf den Bestand des Leasingvertrags aus. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss der Arbeitnehmer das Dienstrad an den Arbeitgeber zurückgeben. Der Arbeitgeber wiederum bleibt verpflichtet, die Leasingraten zu zahlen, da der Leasingvertrag weiterläuft.

Häufig sehen Leasingverträge für Diensträder Regelungen vor, nach denen im Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch der Leasingvertrag vorzeitig beendet werden kann. Allerdings verknüpfen Leasinggeber derartige Regelungen meist mit Entschädigungszahlungen für die vorzeitige Vertragsbeendigung.

Ob dem Arbeitnehmer die Tragung der weiterlaufenden Leasingraten bzw. eine Entschädigungszahlung wegen vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrags auferlegt werden kann, ist für den Fall des Dienstrads noch nicht gerichtlich geklärt.

Eine Möglichkeit könnte sein, im allseitigen Einvernehmen und insbesondere mit Zustimmung des Leasinggebers in allen Verträgen eine Übernahme- bzw. Eintrittspflicht für den Arbeitnehmer bezüglich des Leasingvertrags zu vereinbaren. Der Arbeitgeber würde dann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer aus dem Leasingvertrag ausscheiden. Der Arbeitnehmer würde in diesem Fall das Fahrrad weiterhin nutzen können, wäre aber zugleich an Stelle des Arbeitgebers nunmehr selbst Leasingnehmer und zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet.

Als alternative Vertragsgestaltung ist es auch denkbar, durch eine Regelung im Nutzungsüberlassungsvertrag dem Arbeitnehmer bei eigenverschuldeter Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Nutzung des Fahrrads weiterhin zu ermöglichen, ihn aber zu verpflichten, die Leasingraten an den Arbeitgeber zu entrichten.

Kündigung durch den Arbeitgeber:

Kommt ein Nutzerwechsel (Umschreibung auf Kollegen) für den Arbeitnehmer nicht in Frage hat er die Möglichkeit, das Jobrad nach entsprechendem Übernahmeangebot zu kaufen oder es an den Arbeitgeber zurück zu geben.