Der Verkauf gebrauchter Wirtschaftsgüter nach Ende der Leasingzeit oder jahrelangem Gebrauch an Arbeitnehmer*innen kann zu unerwünschten und kostspieligen lohnsteuerlichen Folgen führen. Sorgen Sie dafür, dass das Ihrem Unternehmen nicht passiert.

Der Wert des zu verkaufenden Wirtschaftsguts bestimmt sich stets nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort (Verbraucherendpreis einschließlich der Umsatzsteuer, nicht Händlereinkaufspreis!) abzüglich einem pauschalen Abschlag von 4%. Als Nachweis reicht ein Ausdruck eines passenden Vergleichs aus einem Verkaufsportal oder ähnlichem aus. Bei wertvollen Wirtschaftsgütern kann auch ein Sachverständigengutachten ratsam sein. Doch Vorsicht: wird der am Markt günstigste Preis angesetzt, entfällt der pauschale Abschlag von 4%. Verkauft der Arbeitgeber derlei Wirtschaftsgüter auch an Dritte, kann u.a. ein Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 EUR abgezogen werden.

Bei E-Bikes gilt eine Vereinfachungsregel: nach drei Jahren Nutzungsdauer durch einen Arbeitnehmer, kann der Wert des E-Bikes mit 40% von der unverbindlichen Preisempfehlung (einschließlich Umsatzsteuer) zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des E-Bikes angesetzt werden. Ein niedrigerer Wert kann jederzeit gegen Nachweis angesetzt werden.

Entsteht doch ein geldwerter Vorteil, so besteht bei vielen Wirtschaftsgütern die Möglichkeit den geldwerten Vorteil mit 25 Prozent Lohnsteuer pauschal zu besteuern.

Für weitere Fragen stehen Ihnen unsere Expert*innen gerne zur Verfügung.