Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, den 20. April 2020. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Geschäfte bis 800 qm unter Einhaltung strenger Hygienerichtlinien wieder öffnen.

Schrittweise Öffnung im Einzelhandel und bei Bibliotheken

Die Schließung von Einrichtungen wird teilweise aufgehoben.

In einem ersten Schritt wird die Öffnung folgender Einrichtungen ab dem 20. April 2020 bei Einhaltung der Hygienevorgaben und Abstandsregelungen – zusätzlich zu den bereits in den letzten Wochen zulässigen Öffnungen – wieder erlaubt:

  • Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 Quadratmetern.
  • Unabhängig von der Verkaufsfläche Kfz-Händler, Fahrradhändler, Buchhandlungen.
  • Bibliotheken – auch an Hochschulen.
  • Archive.

Friseurbetriebe sollen nach Beschluss von Bund und Ländern unter strengen Auflagen zum Infektionsschutz und Hygieneauflagen voraussichtlich ab 4. Mai wieder öffnen können. Dazu müssen in einer späteren Änderung der Verordnung Regelungen erlassen werden. Sobald die Regelungen festgelegt sind, werden Sie veröffentlicht.

Geschlossen bleiben:

  • Gaststätten, Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen.
    • Der Außer-Haus-Verkauf Gaststätten, Eisdielen und Cafés ist allerdings gestattet.
  • Veranstaltungen sind weiterhin grundsätzlich untersagt.
  • Großveranstaltungen sollen nach Beschluss von Bund und Ländern voraussichtlich mindestens bis zum 31. August 2020 nicht möglich sein. Hierzu müssen die Details noch festgelegt werden.

Die Regelung, dass über die üblicherweise bestehenden Sonntagsöffnungen hinaus weitere Geschäfte am Sonntag geöffnet haben dürfen, wird wieder aufgehoben.

Die aktuelle Rechtsverordnung finden Sie unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/200417_CoronaVO_Konsolidierte_Fassung.pdf

Richtlinie zur Öffnung von Einrichtungen des Einzelhandels gemäß § 4 Absatz 3 der Corona-Verordnung

Die Richtlinien gelten für alle Einrichtungen des Einzelhandels, die aufgrund der Corona-Verordnung öffnen dürfen. Zudem wird die konkrete Auslegung des aus Gründen des Infektionsschutzes geschaffenen Flächenkriteriums in § 4 Absatz 3 Nr. 12 a der Corona-Verordnung definiert. Diese Hinweise dienen den Betreibern von Einrichtungen des Einzelhandels als Checkliste zur Umsetzung der rechtlichen Vorgaben und den Vollzugsbehörden im Arbeitsschutz und bezüglich des Infektionsschutzes als Kriterienkatalog bei der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften.

Die Richtlinie gibt es hier zum Download: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/Dateien_Downloads/Gemeinsame_Richtlinie_Oeffnung_des_Einzelhandels_aufgrund_Corona-VO.pdf