Zusätzlich zur ab dem 20. April 2020 geltenden Rechtsverordnung hat das Land Baden-Württemberg eine Richtlinie zur Öffnung von Einrichtungen des Einzelhandels gemäß § 4 Absatz 3 der Corona-Verordnung erlassen. Diese Richtlinie gibt konkrete Maßnahmen im Bereich der Mindestabstände, Zugangsbeschränkungen sowie Hygiene vor. Die wichtigsten Regelungen haben wir für Sie nachfolgend zusammengefasst.
Wer darf wieder öffnen?
Alle Geschäfte, die bisher schon geöffnet waren, dürfen weiterhin geöffnet bleiben (ohne eine Begrenzung der Verkaufsfläche). Ab dem 20.04. dürfen Geschäfte mit einer Verkaufsfläche bis 800 m² öffnen.
Welche hygienischen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um für den Verkauf öffnen zu dürfen?
- Kasse: sichtdurchlässige Abschirmung
- Vor der Kasse: Markierungen am Boden im Zulauf im Abstand von 1,50m
- Bezahlung
- Möglichst bargeldlos
- Übergabefläche für Bargeld einrichten
- Kein direkter Kontakt zwischen Kunde und Kassierer
- Wartebereiche vor dem Eingang sind mit Abstandsmarkierungen zu versehen
- Hinweise für Kunden
- Einhaltung Mindestabstand 1,50m zu anderen Kunden und Mitarbeitern
- Empfehlung Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen
- Maximale Anzahl von Personen unter Einhaltung der Mindestabstände
- 1 Person pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche (inklusive Personal)
- Tragen einer Alltagsmaske für die Beschäftigten empfohlen
- Hygiene und Desinfektion
- Für Kunden: nach Möglichkeit vor dem Geschäft Gelegenheit zur Handdesinfektion schaffen
- Für Beschäftigte: ausreichende Anzahl an Handwaschgelegenheiten mit fließendem Wasser, Seife und Einmalhandtüchern in der Nähe der Arbeitsplätze bereitstellen
- Pausenräume oder –bereiche und Sanitärbereiche sind mindestens täglich zu reinigen
- Kassenpersonal ist die Möglichkeit zur Handdesinfektion am Arbeitsplatz zu geben
- Bei jedem Personalwechsel am Kassenarbeitsplatz sind Tastatur, Touchbildschirm oder häufig berührte Flächen zu reinigen
- Gegenstände, die auch von Kunden angefasst werden z.B. Türgriffe, Handläufe an Treppen o. ä. sind mehrmals täglich zu reinigen
- Von Kunden retournierte Waren sind mit geeigneten Schutzmaßnahmen, etwa durch Tragen von Handschuhen oder umgehender Handdesinfektion, entgegenzunehmen und für die Dauer einer Woche separiert aufzubewahren
Die Richtlinie gibt es hier zum Download: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/Dateien_Downloads/Gemeinsame_Richtlinie_Oeffnung_des_Einzelhandels_aufgrund_Corona-VO.pdf