Nachdem sich die Corona Pandemie bis weit ins Jahr 2021 ziehen wird hat der Bund auch für das neue Jahr 2021 das Programm der Überbrückungshilfe verlängert. Neben der Erhöhung der Maximalbeträge wurde die Laufzeit bis Ende Juni 2021 verlängert sowie der Kreis der Antragsberechtigten ausgedehnt.
Wer ist antragsberechtigt?
Unternehmen, Soloselbstständige, Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz bis 500 Millionen € im Jahr 2020 können im Programmzeitraum Januar bis Ende Juni 2021 die Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen, wenn sie geltend machen können, dass sie folgende Umsatzrückgänge zu verzeichnen haben bzw. hatten:
- April bis Dezember 2020: Umsatzrückgänge von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten oder im gesamten Zeitraum von durchschnittlich mindestens 30 % im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019. Trifft dies zu erhält man in allen Monaten zwischen Januar und Juni 2021 sowie rückwirkend für Dezember 2020 mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 % einen Fixkostenzuschuss. Diese Regelung gilt für alle Unternehmen aller Branchen.
- November und/oder Dezember 2020: Umsatzrückgänge von mindestens 40 %. Das Unternehmen ist jedoch nicht direkt oder indirekt von den bundesweiten Schließungen betroffen. Das Unternehmen erhält rückwirkend einen Fixkostenzuschuss für die Monate November und/oder Dezember 2020. Diese Regelung gilt ausschließlich für Unternehmen, die nicht direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffen sind.
- Dezember 2020: das Unternehmen ist direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffen. Es liegen Umsatzrückgänge von mindestens 30 % vor.
- Januar bis Juni 2021: Unternehmen die direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffen sind und Umsatzrückgänge von mindestens 30 % aufweisen.
- Januar bis Juni 2021: Unternehmen die nicht direkt oder indirekt von bundesweiten Schließungen betroffen sind und Umsatzeinbrüche von mindestens 40 % im Schließungsmonat aufweisen.
Höhe der Fixkostenzuschüsse
Die Höhe der Fixkostenzuschüsse ist abhängig von der Höhe des Rückgangs gegenüber dem Vergleichszeitraum 2019:
- Umsatzeinbruch mehr als 70 %: Erstattung bis zu 90 % der monatlichen Fixkosten
- Umsatzeinbruch zwischen 50-70 %: Erstattung bis zu 60 % der monatlichen Fixkosten
- Umsatzeinbruch zwischen 30-50 %: Erstattung bis zu 40 % der monatlichen Fixkosten
Soloselbstständige können alternativ zur Fixkostenerstattung für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 bis maximal 5.000 € bekommen.
Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Downloads/ueberblick-ueber-die-ueberbrueckungshilfe-lll.html
oder direkt als Download unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Downloads/ueberblick-ueber-die-ueberbrueckungshilfe-lll.pdf?__blob=publicationFile&v=2